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Entschuldigungs-Regeln

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten [...]. (Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung), § 2 (1) )

Jedes Schulversäumnis muss schriftlich entschuldigt werden. E-Mails gelten nicht als schriftliche Entschuldigung. 

Sie entschuldigen fernmündlich (telefonisch) Ihr Kind am ersten Tag der Erkrankung im Sekretariat; spätestens am dritten Krankheitstag ist dann eine schriftliche Mitteilung vorzulegen.

Sollte die schriftliche Entschuldigung nicht fristgerecht vorliegen, gilt das Schulversäumnis als unentschuldigt.
Versäumt Ihr Kind unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.
(vgl. Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (NVO), § 8 (5) )

Wir weisen zudem darauf hin und bitten um Verständnis, dass wir Auffälligkeiten mit den in der Schulbesuchsverordnung aufgezeigten Maßnahmen begegnen müssen. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

In jedem Fall wird die Schule zuvor mit Ihnen in einem Gespräch das Problem zu lösen versuchen.


Formular / Vorlage:
Entschuldigung